Überholabstand
Auf Grund der vielen Nachfragen hier nochmal zur Verdeutlichung, das der Mindestabstand sowohl bei Schutzstreifen als auch bei Radfahrstreifen gilt, wenn auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen.
Das Gebot des ausreichenden Abstand § 5 Abs. 4 S. 2 StVO (1,50mtr innerorts, 2,0mtr ausserorts) gilt beim Überholen.
Da der Radfahrstreifen im Gegensatz zum Schutzstreifen ein Sonderweg und kein Teil der Fahrbahn ist, gilt diese neue Regelung dort zwar nicht, aber es gilt weiterhin das allgemeine Rücksichtnahmegebot, das schon bis 1975 Grundlage für Mindestabstände von 1,5 bis 2 m war, sowie das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO.
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